Anforderungen

Impfen in der Apotheke vorbereiten: Diese Voraussetzungen zählen

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick – verständlich erklärt für Ihre Apotheke.
Veröffentlicht: 30.04.2026
Am Schreibtisch sitzende PTA bespricht Daten mit stehender Apothekerin in stilisiertem Büro.

Personelle Voraussetzungen

Impfen dürfen ausschließlich approbierte Apothekerinnen und Apotheker, die eine spezielle ärztlich begleitete Schulung absolviert haben. Andere Mitarbeitende dürfen nur unterstützen, etwa bei Vorbereitung oder Dokumentation. 

Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel:

Räume, Ausstattung und Versicherung

Für Impfungen ist ein geeigneter, entsprechend ausgestatteter Raum erforderlich, in dem Aufklärungsgespräch und Impfung stattfinden können und die Privatsphäre gewahrt bleibt. Zusätzlich muss eine Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, die mögliche Schäden aus der Durchführung von Schutzimpfungen abdeckt.1

Weiterführende Informationen zum Thema Impfraum finden Sie auch hier:

Qualitätsmanagement, Hygiene und Meldepflicht

Die Durchführung von Schutzimpfungen muss im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke verbindlich beschrieben werden. Dazu gehören Hygienepläne und Arbeitsschutzmaßnahmen

Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel:

Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation

Jede Impfung ist rechtlich eine Behandlung und setzt eine wirksame Einwilligung voraus. Dafür ist ein mündliches Aufklärungsgespräch vorgeschrieben, ergänzt durch geeignete Unterlagen. Die Impfung muss für die Patienten bzw. den Patient auch im Impfausweis oder per Impfbescheinigung festgehalten werden. Durchgeführte Impfungen sind zudem zeitnah an das Robert Koch-Institut zu melden. 

Weiterführende Informationen zum Thema Dokumentation finden Sie auch hier:

Notfallvorsorge

Auch wenn schwerwiegende Zwischenfälle selten sind: Apotheken müssen auf Notfälle vorbereitet sein. Ein schriftlicher Notfallplan, geeignete Notfallarzneimittel (z. B. Epinephrin-Pen) und geschultes Personal gehören zu den verbindlichen Anforderungen.2

Rechtlicher Rahmen und Genehmigung für das Impfen in der Apotheke

Grundlage für Impfungen in Apotheken ist das Infektionsschutzgesetz, genauer: § 20c IfSG. Bevor es losgeht, muss der oder die Apothekenleitende die zuständige Behörde spätestens eine Woche vor Beginn darüber informieren, dass Impfungen angeboten werden – ebenso über die dafür genutzten Räumlichkeiten oder spätere Änderungen.


Erfahren Sie mehr im Interview mit Frau Dr. Susanne Pech:

Stand: April 2026
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen fachlichen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und begründen keine Ansprüche gegenüber der GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen, Leser und Leserinnen sind selbst dafür verantwortlich, die geltenden rechtlichen Vorgaben und beruflichen Pflichten zu prüfen und einzuhalten.

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Quellen
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NP-DE-GVU-WCNT-260009, 04/2026