Raum

Impfraum in Ihrer Apotheke: Ausstattung und Anforderungen

Erfahren Sie hier, wie der Impfraum ausgestattet sein muss. Infos zur Diskretion, Hygienevorgaben und Anzeige bei der Behörde.
Veröffentlicht: 30.04.2026
Stilisiertes Impfzimmer in Orange mit Tisch und Stuhl im Vordergrund.
Das Wichtigste in Kürze
  • Geeigneter, geschützter Raum:Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Vorbereitung und Impfung müssen in einem separaten Raum mit gewahrter Privatsphäre stattfinden.
  • Hygiene und Sicherheit:Der Raum muss für hygienisches Arbeiten geeignet sein, darf den Apothekenbetrieb nicht stören und muss unbefugten Zugriff auf Arzneimittel ausschließen.
  • Organisation & Meldung: Neben einem für das Impfen geeigneten Raum und Nachbeobachtungsbereich ist die Nutzung der Räume rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, außerdem sollte das Vorhaben des Impfens bei der Betriebshaftpflichtversicherung gemeldet werden.

Der Aufwand: Überschaubar

Zunächst: Die räumlichen Anforderungen sind klar definiert und gut umsetzbar. Viele Apotheken können vorhandene Beratungs- oder Nebenräume mit überschaubarem Aufwand anpassen – wichtig ist vor allem eine gute Planung und die frühzeitige Anzeige bei der Behörde.

Anforderungen an den Impfraum

Für das Impfen in der Apotheke muss ein separater Impfraum oder ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen. In diesem Raum finden statt: Aufklärung, Anamnese, Einholen der Einwilligung, Vorbereitung und Durchführung der Schutzimpfung.

Entscheidend ist, dass die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten gewahrt wird:  Das Aufklärungsgespräch und die Impfung dürfen für Außenstehende weder einsehbar noch mithörbar sein.

Die Räumlichkeit muss so beschaffen sein, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen zuverlässig umgesetzt werden können. Zum Beispiel müssen sich die Arbeitsflächen gut reinigen lassen und beständig gegenüber Desinfektionsmittel sein. Zudem darf durch die Nutzung des Raums zum Impfen der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden.1

Passend dazu

Ausstattung des Impfraumes

Ausstattung des Impfraumes: Hygiene und Sicherheit

Der Impfraum muss so ausgestattet sein, dass alle Arbeitsschritte sicher durchgeführt werden können. Dazu zählen unter anderem Möglichkeiten zur Händedesinfektion (ein Waschbecken ist optional, aber keine Pflicht), geeignete Ablageflächen sowie eine Sitzmöglichkeit für die Impfung. Im Liegen sollte nur geimpft werden, wenn vom zu Impfenden bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit bei Impfungen das Bewusstsein verloren hat. Eine Liege als Ausstattung ist allerdings keine Anforderung zum Impfen.  

Außerdem sollte eine sichere Entsorgung gebrauchter Materialien wie z.B. Kanülen und Spritzen gewährleistet sein. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.2

Zum Impfbereich gehört nicht nur der eigentliche Impfraum, sondern auch ein Warte- bzw. Aufenthaltsbereich, in dem geimpfte Personen nach der Injektion mindestens 15 Minuten unter Aufsicht verbleiben können. Dies kann – je nach Apothekenkonzept – ein separater Bereich oder ein klar definierter Teil der Apotheke sein, z.B. auch im HV-Bereich.1 Auch der Impfraum selbst kann hierfür verwendet werden, sofern in ausreichend zeitlichem Abstand geimpft wird.

Anzeige des Impfraumes bei der Behörde

Die genutzten Räumlichkeiten sind anzeigepflichtig. Der Apothekenleiter muss der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen mitteilen, dass Schutzimpfungen durchgeführt werden und welche Räume dafür vorgesehen sind. Gleiches gilt für spätere Änderungen – etwa, wenn ein anderer Raum genutzt oder umgebaut wird.2

Aufsuchendes Impfen ohne festen Impfraum

Sie können als Apotheker oder Apothekerin auch aufsuchend impfen, also in Einrichtungen oder Betrieben direkt vor Ort. Wenn Sie ausschließlich aufsuchend impfen, brauchen Sie natürlich keinen festen Impfraum in der Apotheke vorzuhalten.1

Stand: April 2026
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen fachlichen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und begründen keine Ansprüche gegenüber der GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen, Leser und Leserinnen sind selbst dafür verantwortlich, die geltenden rechtlichen Vorgaben und beruflichen Pflichten zu prüfen und einzuhalten.

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Quellen
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NP-DE-GVU-WCNT-260011, 04/2026