Ausstattung des Impfraumes: Hygiene und Sicherheit
Der Impfraum muss so ausgestattet sein, dass alle Arbeitsschritte sicher durchgeführt werden können. Dazu zählen unter anderem Möglichkeiten zur Händedesinfektion (ein Waschbecken ist optional, aber keine Pflicht), geeignete Ablageflächen sowie eine Sitzmöglichkeit für die Impfung. Im Liegen sollte nur geimpft werden, wenn vom zu Impfenden bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit bei Impfungen das Bewusstsein verloren hat. Eine Liege als Ausstattung ist allerdings keine Anforderung zum Impfen.
Außerdem sollte eine sichere Entsorgung gebrauchter Materialien wie z.B. Kanülen und Spritzen gewährleistet sein. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.2
Zum Impfbereich gehört nicht nur der eigentliche Impfraum, sondern auch ein Warte- bzw. Aufenthaltsbereich, in dem geimpfte Personen nach der Injektion mindestens 15 Minuten unter Aufsicht verbleiben können. Dies kann – je nach Apothekenkonzept – ein separater Bereich oder ein klar definierter Teil der Apotheke sein, z.B. auch im HV-Bereich.1 Auch der Impfraum selbst kann hierfür verwendet werden, sofern in ausreichend zeitlichem Abstand geimpft wird.
Anzeige des Impfraumes bei der Behörde
Die genutzten Räumlichkeiten sind anzeigepflichtig. Der Apothekenleiter muss der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen mitteilen, dass Schutzimpfungen durchgeführt werden und welche Räume dafür vorgesehen sind. Gleiches gilt für spätere Änderungen – etwa, wenn ein anderer Raum genutzt oder umgebaut wird.2
Aufsuchendes Impfen ohne festen Impfraum
Sie können als Apotheker oder Apothekerin auch aufsuchend impfen, also in Einrichtungen oder Betrieben direkt vor Ort. Wenn Sie ausschließlich aufsuchend impfen, brauchen Sie natürlich keinen festen Impfraum in der Apotheke vorzuhalten.1