Arbeitssicherheit und TRBA 250 beim Impfen
Impfungen in der Apotheke gelten arbeitsschutzrechtlich als Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Daher sind neben der Apothekenbetriebsordnung auch das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoffverordnung sowie die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) zu beachten. Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B soll dem impfenden Apotheker oder der impfenden Apothekerin von der Apothekenleitung zur Verfügung gestellt werden. Aus Gründen des Arbeitsschutzes sollen Impfungen zudem nicht von werdenden oder stillenden Müttern durchgeführt werden.1
Entsorgung von Kanülen und Infektionsprävention
Gebrauchte Spritzen, Kanülen und andere potenziell infektiöse Materialien müssen unmittelbar in durchstichsicheren, bruchfesten Abwurfbehältern entsorgt werden. Die ABDA stellt hier ein Formblatt zur Kennzeichnung der Abwurfbehälter zur Verfügung. Das Zurückstecken von Kanülen in die Schutzkappe ist zu vermeiden, um Nadelstichverletzungen zu verhindern.1