Hygiene

Hygiene & Sicherheit beim Impfen in Ihrer Apotheke

Vorgaben zu Desinfektion, Schutzkleidung, TRBA 250 und Entsorgung von Kanülen: Worauf Sie bei Hygiene & Sicherheit achten sollten.
Veröffentlicht: 30.04.2026
Apotheker klebt Pflaster auf Arm einer älteren Patientin in stilisiertem Impfzimmer.
Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Impfen gelten besondere Hygienestandards:Für den Impfraum müssen im Qualitätsmanagement-System (QMS) dokumentierte Hygienemaßnahmen gelten – inklusive Händehygiene, Flächendesinfektion und geeigneter Arbeitskleidung.
  • Arbeitsschutz beachten:Impfungen gelten als Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen; Arbeitsschutzgesetz, Biostoffverordnung und TRBA sind zu berücksichtigen.
  • Sichere Entsorgung ist Pflicht:Kanülen und Spritzen gehören sofort in durchstichsichere Abwurfbehälter, um Nadelstichverletzungen zu vermeiden.

Hygieneplan und besondere Hygienezone 

Die Anforderungen an Hygiene und Sicherheit sind überschaubar. Entscheidend ist, einige zentrale Punkte konsequent umzusetzen. 

Der Raum, in dem Schutzimpfungen durchgeführt werden, muss bestimmte Hygienestandards erfüllen. Entsprechend müssen die Hygienemaßnahmen im QMS dokumentiert werden. Dazu gibt es hier eine Mustervorlage der ABDA. Dieser Hygieneplan sollte auch im Impfraum ausgehängt werden. 

Zu beachten gilt insbesondere:

  • Alle relevanten Oberflächen müssen leicht zu reinigen und gegen die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel beständig sein.
  • Es ist ein zugelassenes Desinfektionsmittel für Oberflächen zu verwenden, das eine geprüfte Wirksamkeit gegen Bakterien, Hefen und Viren hat.
  • Für die Durchführung von Schutzimpfungen ist geeignete Arbeitskleidung (z.B. Ihr Schutzkittel) zu tragen. 
  • Vor jeder Impfung ist die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels (meist etwa 30 Sekunden; jedoch immer, bis das Mittel eingetrocknet ist) bei der Händedesinfektion strikt einzuhalten.
  • Einmalhandschuhe und Atemschutz können je nach Situation und Bedarf zum Einsatz kommen – sie sind nicht grundsätzlich vorgeschrieben. 

Passend dazu

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Arbeitssicherheit und TRBA 250 beim Impfen

Impfungen in der Apotheke gelten arbeitsschutzrechtlich als Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Daher sind neben der Apothekenbetriebsordnung auch das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoffverordnung sowie die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) zu beachten. Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B soll dem impfenden Apotheker oder der impfenden Apothekerin von der Apothekenleitung zur Verfügung gestellt werden. Aus Gründen des Arbeitsschutzes sollen Impfungen zudem nicht von werdenden oder stillenden Müttern durchgeführt werden.1

Entsorgung von Kanülen und Infektionsprävention

Gebrauchte Spritzen, Kanülen und andere potenziell infektiöse Materialien müssen unmittelbar in durchstichsicheren, bruchfesten Abwurfbehältern entsorgt werden. Die ABDA stellt hier ein Formblatt zur Kennzeichnung der Abwurfbehälter zur Verfügung. Das Zurückstecken von Kanülen in die Schutzkappe ist zu vermeiden, um Nadelstichverletzungen zu verhindern.1

Stand: April 2026
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Quellen
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